Um spätere Mängel zu vermeiden, informieren Sie sich am besten schon vor der Buchung Ihrer Reise eingehend über das Ferienhaus und den Anbieter. Verlassen Sie sich nicht nur auf die Bilder des Anbieters, sondern prüfen Sie auch die Kundenbewertungen. Viele Buchungsportale bieten ein internes Bewertungsportal an, in dem die Reisenden direkt nach dem Urlaub die Bewertungen abgeben können. Sie sollten immer verschiedene Seiten durchsuchen, um einen möglichst genauen und objektiven Eindruck von der Ferienanlage zu bekommen.
Scheuen Sie sich nicht davor, dem Anbieter eine E-Mail zu schreiben und detailliert nachzuhaken, falls Sie Fragen haben. Der Vorteil von Schriftverkehr: So können Sie später Absprachen und Versprechungen nachweisen. Drucken Sie sich außerdem die im Internet veröffentlichten Bilder des Ferienhauses aus und nehmen Sie diese dann zum Urlaubsort mit, um sie mit der tatsächlichen Beschaffenheit des Objektes zu vergleichen.
Buchen Sie unbedingt schriftlich! Bei einer Online-Buchung sollten Sie im Anschluss an Ihre Buchung eine Bestätigungsmail erhalten, in der alle Reisedaten sowie der gesamte Reisepreis aufgelistet ist. Sollte es zu juristischen Streitigkeiten kommen, dient der Mietvertrag als Nachweis für Ihre Ansprüche während des Urlaubs.
Mieten Sie Ihr Haus bei einem Reiseveranstalter oder Reisebüro, gilt das Reisevertragsrecht.
Grundsätzlich ist also zu unterscheiden, ob der Urlauber beim Eigentümer selbst bucht oder ob die Buchung über einen Reiseveranstalter erfolgt .
A). Privatvermietung durch den Eigentümer
Was viele nicht wissen: Es gilt das Mietrecht. : §§ 535 ff BGB !
Der Urlauber hat einen Anspruch auf Überlassung der Ferienwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das heißt: Die Wohnung muss sauber sein, die vereinbarte Ausstattung und Größe haben, die Einrichtung muss vollständig und gebrauchsfähig sein.
Der Urlauber kann das verlangen, was vereinbart ist- entweder mündlich oder in der Buchungsbestätigung, auch Angaben aus der Werbung des Vermieters gelten. Wenn keine konkreten Vereinbarungen getroffen sind, kann der Urlauber das verlangen, was „üblicherweise“ erwartet werden kann.
Kommt der Vermieter dem nicht nach, stehen dem Mieter folgende Rechte zu:
1. Abhilfe
Der Vermieter soll den Mangel beseitigen, der Mieter setzt dafür eine angemessene Frist. Die Abhilfe muss immer der erste Schritt sein.
Erst danach sind weitere Ansprüche möglich.
Dann wie folgt:
2. Beseitigung des Mangels durch den Mieter
Wenn der Vermieter dem nicht nachkommt, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen. Der Vermieter muss dem Mieter die Aufwendungen dafür ersetzen.
3. Minderung des vereinbarten Mietpreises
Dies ist nur möglich für die Zeit, in der die Ferienwohnung mangelhaft ist.
4. Schadensersatz
Zusätzlich kann der Mieter Schadensersatz geltend machen.
Dies ist in mehreren Fällen möglich:
a) wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss bestanden hat
b) wenn der Vermieter den Mangel nach Vertragsschluss verschuldet hat - beispielsweise durch die fehlerhafte Reparatur der Heizung, die dann gar nicht mehr funktionierte.
c) wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug kommt und dadurch weitere Schäden entstehen - entweder an Gegenständen oder an der Person des Mieters.
Wichtig:
Nach Mietrecht gibt es keinen Ersatz von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, wie viele Reisende denken, weil dies aus dem Reiserecht bekannt ist.
5. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn beispielsweise seine Gesundheit gefährdet ist oder wenn ein weiterer Aufenthalt für ihn unzumutbar ist. Dies ist zum Beispiel bei Beleidigungen durch den Vermieter der Fall. Im umgekehrten Fall steht dem Vermieter ein Kündigungsrecht zu, wenn die Beleidigungen vom Mieter ausgehen.
Wichtig:
Liegt bei der Ankunft des Mieters ein erkennbarer Mangel vor, dann muss er diesen unverzüglich beim Vermieter (oder dessen Beauftragten) rügen. Eine spätere Mängelrüge und die anschließende Geltendmachung von Ansprüchen ist ausgeschlossen.
B) Gewerbliche Vermietung durch einen Reiseveranstalter
Es gilt das Reiserecht: §§ 651a ff BGB
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsvereinbarungen in der Reisebestätigung sowie aus den Leistungsbeschreibungen des Veranstalters im Katalog oder im Prospekt.
Die Reise muss die zugesicherten Eigenschaften haben. Für diese Leistungen hat der Vermieter in jedem Fall einzustehen. Ein Beispiel: Ein Zimmer mit Meerblick muss Meerblick haben.
Die Reise muss frei von Mängeln sein. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Urlauber Gewährleistungsansprüche geltend machen:
1. Abhilfe
Der Urlauber muss dem RV dafür eine Frist setzen.
Die Abhilfe muss immer der erste Schritt sein. Erst danach sind weitere Ansprüche möglich.
Diese fünf Ansprüche können parallel geltend gemacht werden.
Wichtig: Der Gast muss den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzeigen. Nicht dem Wohnungsinhaber !
2. Selbstabhilfe
Wenn der RV keine Abhilfe innerhalb der gesetzten Frist leistet, kann der Urlauber selbst Abhilfe schaffen. Der Veranstalter muss ihm seine Aufwendungen ersetzen.
3. Minderung des Reisepreises
Eine solche Minderung ist lediglich für die Dauer des Reisemangels möglich.
4. Schadensersatz
Das ist nur möglich, wenn der RV (oder sein Erfüllungsgehilfe) den Mangel verschuldet hat. In diesem Fall kann der Urlauber alle Folge- und Begleitschäden geltend machen.
5. Schadensersatz für vertane Urlaubszeit
Voraussetzung ist, dass der RV (oder sein Erfüllungsgehilfe) den Mangel verschuldet hat. Dieser Mangel muss die Reise erheblich beeinträchtigt oder sogar verhindert haben. Es empfiehlt sich, eine Schadensersatzforderung mit einem Anwalt einzuklagen.
6. Kündigung des Reisevertrags
Dafür muss ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Es empfiehlt sich, in diesem Fall einen Anwalt einzuschalten.
Wichtig: Der Gast muss seine Gewährleistungsansprüche spätestens einen Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise beim Veranstalter geltend machen, sonst verfallen die Ansprüche.
Bei Fragen helfen WIR.
Telefon 0201 371414 oder Kontakt-Mail