Zunächst einmal: KEIN STRESS !
Ihre Fluggastrechte verjähren erst nach drei Jahren UND: anders als bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen Reiseveranstalter gilt hier nicht die Monatsfrist zur Geltendmachung.
Selbst 35 Monate zurückliegende Ansprüche aus Flugproblemen können wir für Sie heute noch durchsetzen !
Lassen Sie Ihr Geld nicht liegen.
Denn, die Europäische Union hat die Verbraucherrechte bewußt gestärkt, nur - viele Reisende wissen dies gar nicht und machen bestehende Ansprüche nicht geltend. Warum?
Lassen Sie die Leistungsträger, Vertragspartner wissen, dass Sie sich Nachlässigkeiten nicht gefallen lassen. Die Airline hat ihrerseits jederzeit die Möglichkeit sich zu entlasten, wenn es einen anerkannten Grund für z.B. eine Verspätung gibt.
Wenn es aber keinen Grund gibt, so sind Sie als Verbraucher berechtigt, die Airline in Anspruch zu nehmen und die von der EU festgelegte Entschädigung geltend zu machen. Dies ist damit auch aktiver Verbraucherschutz und führt dann zudem auch dazu, dass die Airlines zukünftig noch mehr auf Fehlervermeidung achten.
Sie profitieren also nicht nur selbst sondern stützen auch den allgemeinen Verbraucherschutz.
UND: Lassen Sie sich nicht von Allgemeinfloskeln der Airlines abschrecken, Zumeist wird von dort behauptet: "Die Verspätung beruhte auf einem außergewöhnlichen Umstand" z.B., wird eine "technische Störung" benannt, welche ein außergewöhnlicher Umstand sei" ...
Sie als juristischer Laie mögen dies plausibel finden, nach rechtlich fachgerechter Prüfung bleibt diese Argumentation aber auf der Strecke.
Ihre Ansprüche mit rechtlich fundierter Begründung dagegen nicht.
Eine einfache technische Störung ist KEIN außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Verordnung !
Wir setzen Ihre Ansprüche gerne für Sie durch !
WIR helfen Ihnen gerne, kompetent, für Sie unkompliziert und fachgerecht !
Wir übernehmen die Geltendmachung Ihrer Ansprüche, die gesamte Korrespondenz und Abwicklung.
UND:
Die hier bei uns entstehenden Kosten trägt in nahezu allen Fällen die Airline, die Erstattung geht zu 100% an Sie.
Nutzen Sie unser Urlauber-Notruf Kontaktformular
Oder rufen Sie einfach an unter
Tel: +49 (0)201 371414
Schreiben Sie an unsere Urlauber-Notruf Mail
HINREISE: Am Flughafen und der Flug fällt aus - wie verhalten Sie sich:
Sie sollten - nachdem sie den Veranstalter oder die Airline informiert haben - den Ausfall dokumentieren. Sie können dafür zum Beispiel die Abflugtafel fotografieren. Außerdem holt man sich idealerweise von einigen Mitreisenden, die Zeugen der Situation sind, Adressen, um sie gegebenenfalls kontaktieren zu können. Wenn der Abflugschalter der Airline besetzt ist, kann man sich auch dort eine schriftliche Bestätigung des Ausfalls geben lassen.
Was steht Ihnen für die Wartezeit am Flughafen zu?
Wer wegen Flugausfällen am Airport strandet, hat Anspruch auf Betreuung:
Die Airline muss die Wartenden mit Essen und Trinken, aber auch Internet und Möglichkeiten zum Telefonieren versorgen. Wenn sich der Flug um Tage verspätet, muss die Airline Hotelübernachtungen bezahlen.
Auch bei Pauschalreisen ist hier neben dem Reiseveranstalter auch die Airline zuständig.
RÜCKREISE: Am Urlaubsort hebt das Flugzeug nicht ab - was tun?
Zunächst wenden Sie sich an den Veranstalter: Kann der einen Ersatzflug anbieten?
Klappt das vorerst nicht, muss der Reiseveranstalter Ihnen eine Übernachtung organisieren. Reagiert der Veranstalter nicht und ist auch bei der Airline (auch im Falle der Nur-Flug-Buchung) nichts zu machen, können Sie sich selbst ein Hotel buchen und angemessene Kosten als Schadenersatz geltend machen sowie die Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung.
Aber denken Sie an die Beweissicherung !
UND EIN WICHTIGER HINWEIS !: Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Wer im Urlaubsort festsitzt, muss unbedingt seinen Arbeitgeber benachrichtigen. Sie können arbeitsrechtlich nicht belangt werden, weil Sie dafür nichts können. Allerdings kann der Arbeitgeber verlangen, dass man für die Fehlzeiten weitere Urlaubstage nimmt oder angefallene Überstunden damit abbaut. Er muss dafür keine Freizeit gewähren.
Welche Fristen gelten für die Ansprüche?
Gegenüber Reiseveranstaltern haben Urlauber innerhalb eines Monats nach dem ursprünglichen Vertragsende - also dem terminierten Ende der Reise – die Ansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche gegen die Airline sind nicht fristgebunden. Hier haben Sie länger Zeit, nämlich bis zu drei Jahre.
Wie ist die Rechtslage bei selbst gebuchten Flügen?
Wer selbst einen Flug gebucht hat, der nun ausfällt, hat zwei Möglichkeiten: im Vertrag bleiben und sich von der Fluggesellschaft einen Ersatz organisieren lassen, oder - wenn das nicht in einem angemessenen Zeitraum möglich ist - können Reisende zurücktreten. Den Flugpreis kriegen sie dann erstattet.
Und : Welche Rechte haben Sie zudem?:
AUSGLEICHZAHLUNG EU VERORDNUNG:
Zudem haben Sie auch bestimmte Rechte, wenn nicht alles nach Plan verläuft. Wenn sich Ihr Flug verspätet, wenn er annulliert wird oder wenn Sie Ihre Flugreise wegen Überbuchung nicht wie geplant antreten können, haben Sie Ansprüche …
… und zwar immer dann, wenn Sie
Erstattung oder anderweitige Beförderung
Wird Ihnen die Beförderung verweigert, wird Ihr Flug annulliert oder ist er überbucht, haben Sie Anspruch auf
Erhebliche Verspätung - Verspätet sich Ihr Flug um 5 Stunden oder mehr, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Erstattung. (Wenn Sie sich für die Erstattung entscheiden, muss die Fluggesellschaft Sie jedoch nicht weiterbefördern oder weiter unterstützen.)
Ihre Fluggesellschaft muss Sie über Ihre Rechte und über den Grund der Nichtbeförderung sowie über Ausfälle oder erhebliche Verspätungen (mehr als 2 Stunden bzw. mehr als 4 Stunden bei Flugstrecken von über 3 500 km) informieren.
Verpflegung und Übernachtung
Sie haben unter Umständen Anspruch auf Erfrischungen, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten (kostenloses Telefonat) und ggf. auch auf eine Übernachtung, je nach Flugstrecke und Länge der Verspätung.
Finanzielle Entschädigung
Daneben haben Sie bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Ankunft am Zielflughafen (laut Flugschein) mit mehr als dreistündiger Verspätung unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 250–600 EUR, je nach Flugstrecke
Flüge innerhalb der EU
Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land
Wenn Ihnen die Fluggesellschaft einen Ersatzflug in einem ähnlichen Zeitraum angeboten hat, kann die Entschädigungszahlung ggf. um 50 % verringert werden.
Bei der Annullierung Ihres Fluges erhalten Sie keine Entschädigung, wenn
Bei Stornierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände haben Sie möglicherweise kein Recht auf Entschädigung; der Fluganbieter muss Ihnen jedoch die Wahl geben zwischen
Selbst bei außergewöhnlichen Umständen sind die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, Sie bei Bedarf zu unterstützen, während Sie auf eine alternative Beförderung warten.
ABER :
Die Airlines versuchen sich gerne auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuziehen…
Diese liegen aber nur in sehr begrenzten Fällen tatsächlich vor !
So erhalten Sie eine Erstattung oder Entschädigung:
Mit Uns . Wir setzen IHRE berechtigten Ansprüche durch und SIE erhalten die Ausgleichszahlung .
Die hier bei uns entstehenden Kosten trägt in nahezu allen Fällen die Airline, die Erstattung geht zu 100% an Sie.
Nutzen Sie unser Urlauber-Notruf Kontaktformular
Oder rufen Sie einfach an unter Tel: +49 (0)201 371414