Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise, da mehr als zwei Einzelleistungen erbracht werden. Der Vertragspartner ist der Kreuzfahrtveranstalter bei dem der Reisende auch Mängelansprüche geltend machen muss.
Grundsätzlich unterscheiden sich die Rechte bei einer Kreuzfahrt nicht von den Rechten bei einer anderen Pauschalreise. Siehe daher nähere Einzelheiten auf unserer Seite „Pauschalreise“.
Vor der Reise kann wie ansonsten auch von der Reisebuchung zurückgetreten werden, wobei die entsprechende Stornogebühr anfällt. Nur bei einem erheblichen Reisemangel, dem nicht abgeholfen werden kann, einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung (aus Mittelmeerkreuzfahrt wird eine Kreuzfahrt durch das Polarmeer) oder höherer Gewalt kann kostenlos zurückgetreten werden.
Bereits bei der Unterkunft sind Passagiere immer wieder überrascht, dass die Geräuschentwicklung doch über dem erwarteten Maß liegt. Das liegt zum einen daran, dass viele Geräte auf engen Raum unterzubringen sind und zum anderen auch an den normalen Funktionen des Schiffs selbst - so ist es in Kabinen nahe der Ankerkette naturgemäß lauter, wenn der Anker gelassen oder eingeholt wird. Ebenso bei Kabinen die in der Nähe von oder an Be- und Entlüftungsschächten oder Klimakompressoren liegen. Kurzum: Diesel- und Küchengerüche sind ebenso wie Motorengeräusche hinzunehmen. Natürlich darf auch hier die Belästigung nicht über die Stränge schlagen - bei unzumutbaren Lärmbelästigungen (insbes. in der Nacht) kann dann auch eine Minderung von bis zu 50% nebst Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit in Betracht kommen.
Doch auch an Bord eines Schiffes muss man sich nicht alles gefallen lassen. Wie sonst auch, muss der Veranstalter das leisten, was er im Katalog angegeben hat - die Katalogangaben binden den
Veranstalter. Mängel sind bei dem Veranstalter oder dem Reiseleiter zu rügen. Kann auch binnen Frist keine Abhilfe geschaffen werden, sollte man sich die Mängel schriftlich bestätigen lassen und
zusätzliche Beweise sichern (Zeugenaussagen, Fotos, etc.). Grundsätzlich müssen Reisemängel binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende geltend gemacht werden. Danach geht der Reisende leer
aus - auch bei berechtigten Mängelrügen!
Hauptattraktion einer Kreuzfahrt sind regelmäßig die Landgänge an diversen Orten und Inseln. Daher ist dies auch einer der am häufigsten beanstandete Punkt - fällt ein Landausflug aus oder wird er durch einen anderen ersetzt, kann gerade weil diese Ausflüge so wesentlich für die Reise sind auch eine relativ erhebliche Minderung von bis zu 30% des anteiligen Reisepreises (Tagesreisepreis) anfallen. Dies gilt auch dann, wenn ein Landgang wegen höherer Gewalt ausfällt - auch dann liegt ein Mangel vor.
Da aber auch das Wetter Landgängen und dem Anlaufen der geplanten Hafen entgegen stehen kann, wird oftmals in den Reisebedingungen festgelegt, dass unter Umständen nicht alle Häfen angelaufen werden. In diesem Fall besteht dann auch kein Minderungsanspruch.
Sprechen SIE mit uns, wir prüfen IHRE Ansprüche gerne und setzen diese durch.
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